Genau diesem Problem wollte der Bundesgesetzgeber aber mit dem Auftrag an die Kantone in Art. 65 Abs. 3 KVG begegnen. Dabei geht es nicht um eine Vorgabe, generell auf Steuerdaten als grundsätzliche Bemessungsgrundlage zu verzichten, sondern um die Schaffung von Möglichkeiten, die bei einer tatsächlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Prüfung der Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellen Situation erlauben. g. Verschiedene Kantone, gemäss deren Ausführungsrecht zu Art.