son ihre Steuererklärung so früh wie möglich einreicht, eine Weile dauert, bis die definitive Veranlagung vorliegt. Somit ändert die im kantonalen Recht von Appenzell Ausserrhoden vorgesehene Korrekturmöglichkeit mit der Nachvergütung nichts daran, dass die Anspruchsberechtigten die Krankenversicherungsprämien trotz dafür fehlenden Mitteln zunächst vorschiessen müssen. Genau diesem Problem wollte der Bundesgesetzgeber aber mit dem Auftrag an die Kantone in Art. 65 Abs. 3 KVG begegnen.