gung von Steuerdaten aus der Vergangenheit den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen nicht gerecht wird. Dass die Überprüfung der Anspruchsberechtigung gemäss den kantonalrechtlichen Grundlagen in Appenzell Ausserrhoden im Regelfall basierend auf der "letzten rechtskräftigen ausserrhodischen Steuerveranlagung" erfolgt, wie dies Art. 19 EG zum KVG vorsieht, erscheint unter Berücksichtigung der Materialen zu Art. 65 KVG sowie der oben dargestellten Rechtsprechung zulässig (und im Rahmen der Massenverwaltung auch durchaus sinnvoll). Allerdings schreibt das Bundesrecht gleichzeitig eine Korrekturmöglichkeit bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.