Da die Bundesrechtswidrigkeit kantonaler Nomen deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall zur Folge hat, wurde die Sache zur erneuten Prüfung des Anspruchs unter Berücksichtigung der gemäss Bundesrecht relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (d.h. hier: die bereits vorliegende Steuerveranlagung 2020 und nicht die gemäss kantonalem Recht massgeblichen Steuerveranlagungen 2017 bzw. 2019) an die Stadt Zürich zurückgewiesen. f. Diese angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung veranschaulichen die auch dem vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Problematik, die entstehen kann, wenn die schematische Berücksichti-