Auch bei Abstellen auf die Werte gemäss der ebenfalls bereits vorhandenen Steuerveranlagung 2019 war jedoch im konkreten Fall ein Anspruch auf Prämienverbilligung ausgeschlossen. Ohne die Werte der bekannten Steuerveranlagung 2020 zu berücksichtigen, lehnten die Zürcher Behörden gestützt auf die kantonalen Gesetzesgrundlagen einen Anspruch auf Prämienverbilligung ab, was mit Beschwerde ans Bundesgericht gerügt wurde. Dieses gelangte zum Schluss, dass die Rüge der Bundesrechtswidrigkeit im konkreten Fall gerechtfertigt war: