Im konkreten Fall aus dem Kanton Zürich ging es um einen rückwirkenden Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, der im Februar 2021 eingereicht worden war. Im Antragszeitpunkt anfangs 2021 lag im konkreten Fall bereits eine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2020 vor. Dennoch wurde der Anspruch im konkreten Fall gestützt auf die für die Bemessung der Prämienverbilligung 2020 noch gültigen kantonalen Bestimmungen dadurch ermittelt, dass auf die im Zeitpunkt des Stichtags 1. April 2019 vorliegende aktuellste Steuerveranlagung 2017 abgestellt wurde, was zu einer Verneinung des Anspruchs führte.