Im Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) hatte sich das Bundesgericht erneut mit dem Thema zu befassen. Es zog wiederum in Erwägung, dass die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht darstellen würden, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt sei, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürften.