Gemäss den kantonalrechtlichen Grundlagen werde hierfür vorausgesetzt, dass die betroffene Person in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten habe und die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anrechenbaren Einkommen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VKP abweiche. Das Kantonsgericht habe bereits mehrfach festgestellt, dass diese Verordnungsbestimmung, welche den Möglichkeiten, auf aktualisierte Einkommensverhältnisse abzustellen, enge Grenzen setze, bundesrechtskonform sei. -