Unter gewissen Umständen könne es auf Gesuch der betroffenen Person hin allerdings gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres abgestützt werde. Gemäss den kantonalrechtlichen Grundlagen werde hierfür vorausgesetzt, dass die betroffene Person in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten habe und die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anrechenbaren Einkommen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VKP abweiche.