In aller Regel seien also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen. Unter gewissen Umständen könne es auf Gesuch der betroffenen Person hin allerdings gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres abgestützt werde.