Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen möglich gewesen sei, sei im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen. Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegle, sei dieser Schematismus im Bereich der Prämienverbilligung aus Seite 5/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875