2019 ebenfalls mit der Problematik zu befassen, wobei im dort zu beurteilenden Fall strittig war, ob für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung des Jahres 2019 auf die Steuerveranlagung 2017 oder 2018 abzustellen sei. Das Kantonsgericht erwog, gemäss Art. 14 Abs. 1 des kantonalen KVGG werde das anrechenbare Einkommen aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergäben. Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen möglich gewesen sei, sei im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen.