Als Korrektiv zur Vermeidung stossender Resultate dieser Praxis sei die Ausnahmebestimmung von § 7 Abs. 6 des kantonalen Prämienverbilligungsgesetz (PVG-LU) zu beachten. Diese sehe vor, dass beim Entscheid über einen Anspruch auf Prämienverbilligung die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen seien, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht werde. - Der Sozialgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg hatte sich im Urteil 608 2019 43 vom 22. Januar