stehender Bemessungsgrundlagen prüfen könne und nicht selbst umfangreiche Abklärungen zu treffen habe, weil andernfalls zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung solcher Gesuche unvermeidlich wären. Das sei hinzunehmen, ergäbe sich doch sonst, dass nicht auf rechtskräftige Steuerdaten abgestellt werden könnte, sondern ein eigenständiges Abklärungsverfahren erforderlich würde, was der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht vorschreiben wollte. Als Korrektiv zur Vermeidung stossender Resultate dieser Praxis sei die Ausnahmebestimmung von § 7 Abs. 6 des kantonalen Prämienverbilligungsgesetz (PVG-LU) zu beachten.