Das Luzerner Kantonsgericht zog in einem neueren Urteil 5V 18 94 vom 13. September 2018 (LGVE 2018 III Nr. 6) in Erwägung, dass die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, die für die Bemessung der Prämienverbilligung herangezogen werde, zwar die Verhältnisse eines Bemessungsjahrs widerspiegle, welches in der Regel nicht mit dem Anspruchsjahr für die Prämienverbilligung identisch sei. Da die Behandlung von Prämienverbilligungsgesuchen in den Bereich der Massenverwaltung falle, sei es aber sachlich gerechtfertigt, dass die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung aufgrund fest-