65 KVG würde die Kantone nicht verpflichten, die Anspruchsberechtigung in einem eigenständigen Verfahren abzuklären, sondern sie dürften an das Ergebnis des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens anknüpfen. Da die Prämienverbilligung der Massenverwaltung zuzurechnen sei und im Einzelfall Beiträge in einer Höhe zugesprochen würden, für deren Ermittlung leicht höhere Administrationskosten entstehen könnten, wenn eine eigenständige Abklärung der Anspruchsberechtigung vorgenommen werden müsste, lasse sich nicht bestreiten, dass ernsthafte sachliche Gründe für die im Kanton Basel Landschaft getroffene schematische Regelung sprächen.