und die Kantone dazu anhält, dafür zu sorgen, dass die anspruchsberechtigen Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Wie der Fall der Beschwerdeführer exemplarisch aufzeigt, ist die vom kantonalen Gesetzgeber in Appenzell Ausserrhoden zur Festlegung des Prämienverbilligungsanspruchs vorgesehene Vorgehensweise somit nicht geeignet, finanzielle Notlagen der versicherten Personen zeitnah zu vermeiden. e. Sowohl das Bundes- als auch verschiedene kantonale Gerichte haben sich bereits zu dieser – nicht nur im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu unbefriedigenden Einzelfällen führenden – Problematik geäussert.