Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hatte im Rahmen der 1. Lesung zur Teilrevision des EG zum KVG darauf hingewiesen, dass man mit dem vorgeschlagenen Mittelweg versuche, den teils gegenläufigen Anforderungen der bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur vorschussweisen Bezahlung der Prämien, gerecht zu werden. Am Grundsatz, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 EG zum KVG das "massgebende Einkommen" dem "steuerbaren Einkommen nach der letzten rechtskräftigen ausserrhodischen Steuerveranlagung" entsprechen soll, wurde schliesslich aber festgehalten. Vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Vorgaben wurde zwar in Art.