In der Botschaft des Bundesrats vom 21. September 1998 (vgl. dazu BBl 1999 793 ff.) hiess es dazu: "Bei der Ermittlung der auf Prämienverbilligungen anspruchsberechtigten Versicherten stützen sich die Kantone grundsätzlich auf Steuerdaten. In einer ersten Bilanz über die Prämienverbilligungen konnte festgestellt werden, dass diese Steuerdaten als Bemessungsgrundlage in vielen Fällen zu wenig aktuell und daher bloss von provisorischem Nutzen sind. [...] So kann bei erheblichen Veränderungen der Veranlagung nicht flexibel genug reagiert werden und es kann ganz allgemein eine mangelnde Flexibilität und Aktualität der Bemessungsgrundlagen festgestellt werden.