Die Kantone müssten explizit dafür sorgen dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Sie gehe davon aus, dass diese bundesrechtlichen Vorgaben auch für den Kanton Appenzell Ausserrhoden gelten. Die Ausgleichskasse bzw. die Vorinstanz hätten jedoch, anstatt ihre aktuellsten Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, auf die Steuerveranlagung 2020 abgestellt. Sie habe sowohl im Jahr 2020 als auch in den Folgejahren 2021 und 2022 so viel verdient, dass sie in jenen Jahren keine Prämienverbilligung benötigt habe.