Diese vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Umsetzung der Vorgaben des Bundes zur Prämienverbilligung sei bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Begründung nicht einverstanden und macht mit ihrer Beschwerde geltend, gemäss der bundesgesetzlichen Bestimmung von Art. 65 KVG sei der Kanton Appenzell Ausserrhoden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden. Die Kantone müssten explizit dafür sorgen dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.