2.2 Die Vorinstanz (sowie auch die verfügende Behörde) begründete die Ablehnung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung 2023 in konkreten Fall der Beschwerdeführerin mit Verweis auf diese gesetzlichen Grundlagen im kantonalen Recht. Da in der im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Steuerveranlagung 2020 der Seite 2/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875