b EG zum KVG für Alleinstehende und Alleinerziehende Fr. 150'000.-- und für Verheiratete Fr. 250'000.--. Was unter dem "massgebenden Einkommen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit a EG zum KVG zu verstehen ist, wird in Art. 19 EG zum KVG definiert. Demgemäss entspricht das massgebende Einkommen "dem steuerbaren Einkommen nach der letzten rechtskräftigen ausserrhodischen Steuerveranlagung" zuzüglich verschiedener (hier vorläufig nicht weiter interessierenden) Positionen. Zudem ist in Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG Folgendes vorgesehen: Art. 20 Änderung der Verhältnisse