12 EG zum KVG festgelegt, wobei der Regierungsrat die Kompetenz hat, die Obergrenzen der Bezugsberechtigung in einem bestimmten Rahmen neu festzulegen. Für das hier betroffene Kalenderjahr 2023 hat der Regierungsrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht (vgl. dazu den Beschluss des Regierungsrats vom 6. Dezember 2022, veröffentlicht im Amtsblatt von Appenzell Ausserrhoden Nr. 50 vom 9. Dezember 2022) und für Personen mit einem Kind folgende Obergrenzen vorgesehen: Obergrenze des massgebenden Einkommens für Alleinerziehende mit einem Kind Fr. 46'200.--; Obergrenze des massgebenden Einkommens für Verheiratete mit einem Kind Fr. 68'200.--.