Im kantonalen Recht finden sich, soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Relevanz, folgende Ausführungsbestimmungen zu den Prämienverbilligungen: Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung haben gemeinsam mit den unterhaltspflichtigen Eltern Anspruch auf Prämienverbilligung (Art. 17 Abs. 2 EG zum KVG). Die Obergrenze der Bezugsberechtigung ist in Art. 12 EG zum KVG festgelegt, wobei der Regierungsrat die Kompetenz hat, die Obergrenzen der Bezugsberechtigung in einem bestimmten Rahmen neu festzulegen.