Die Beschwerdeführerin war damit nicht einverstanden. Sie beschritt den Rechtsmittelweg und machte geltend, ihre aktuelle finanzielle Situation im Jahr 2023 entspreche nicht mehr der Situation im Jahr 2020. Es seien ihre aktuellen Einkommensverhältnisse als Massstab für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs zu berücksichtigen. Sowohl die Ausgleichskasse als auch die Rekursinstanz wiesen die Rechtsmittel ab, mit der übereinstimmenden Begründung, die Beurteilung des Leistungsanspruchs sei so vorgenommen worden, wie dies die gesetzlichen Grundlagen vorsehen würden.