AR GVP 36/2024, Nr. 3875 KVG-Prämienverbilligung, Anspruchsbeurteilung gemäss Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG (bGS 833.14): Belegt eine gesuchstellende Person mittels geeigneter Unterlagen ein erhebliches Abweichen des aktuellen Einkommens im Jahr, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, von demjenigen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung, so hat die Ausgleichskasse gegebenenfalls unter Berücksichtigung der so nachgewiesenen aktuellsten Einkommensverhältnisse Prämienverbilligungen auszurichten, um damit den bundesgesetzlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 3 KVG (SR 832.10) ausreichend Rechnung zu tragen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.02.2024, ERV 23 36