{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-23-36-ARGVP-2024_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2024/OG-20240205-ERV-23-36-20250901-ARGVP-2024-3875.pdf", "Checksum": "f6ba89fb55b5033724174476fcec678c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-23-36 ARGVP 2024 3875"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-23-36 ARGVP 2024 3875"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 36/2024, Nr. 3875 \nKVG-Prämienverbilligung, Anspruchsbeurteilung gemäss Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG (bGS 833.14):  \nBelegt eine gesuchstellende Person mittels geeigneter Unterlagen ein erhebliches Abweichen des aktuellen \nEinkommens im Jahr, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, von demjenigen der letzten \nrechtskräftigen Steuerveranlagung, so hat die Ausgleichskasse gegebenenfalls unter Berücksichtigung der so \nnachgewiesenen aktuellsten Einkommensverhältnisse Prämienverbil"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:09", "Checksum": "c2c26db800a37a83c0f70e7431618c5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-23-36 ARGVP 2024 3875\nRegeste:\nAR GVP 36/2024, Nr. 3875 \nKVG-Prämienverbilligung, Anspruchsbeurteilung gemäss Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG (bGS 833.14):  \nBelegt eine gesuchstellende Person mittels geeigneter Unterlagen ein erhebliches Abweichen des aktuellen \nEinkommens im Jahr, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, von demjenigen der letzten \nrechtskräftigen Steuerveranlagung, so hat die Ausgleichskasse gegebenenfalls unter Berücksichtigung der so \nnachgewiesenen aktuellsten Einkommensverhältnisse Prämienverbil\n\nAR GVP 36/2024, Nr. 3875\n\nKVG-Prämienverbilligung, Anspruchsbeurteilung gemäss Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG (bGS 833.14):\nBelegt eine gesuchstellende Person mittels geeigneter Unterlagen ein erhebliches Abweichen des aktuellen\nEinkommens im Jahr, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, von demjenigen der letzten\nrechtskräftigen Steuerveranlagung, so hat die Ausgleichskasse gegebenenfalls unter Berücksichtigung der so\nnachgewiesenen aktuellsten Einkommensverhältnisse Prämienverbilligungen auszurichten, um damit den bundesgesetzlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 3 KVG (SR 832.10) ausreichend Rechnung zu tragen.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.02.2024, ERV 23 36\n\nSachverhalt:\nDie Beschwerdeführerin beantragte individuelle KVG-Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, das massgebende Einkommen der\nBeschwerdeführerin übersteige die Obergrenze zur Bezugsberechtigung. Bei der Beurteilung der finanziellen\nVerhältnisse hatte die Ausgleichskasse auf die im Zeitpunkt des Entscheids aktuellste bereits vorliegende definitive Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin abgestellt, welche die Steuerperiode 2020 betraf. Die\nBeschwerdeführerin war damit nicht einverstanden. Sie beschritt den Rechtsmittelweg und machte geltend,\nihre aktuelle finanzielle Situation im Jahr 2023 entspreche nicht mehr der Situation im Jahr 2020. Es seien ihre\naktuellen Einkommensverhältnisse als Massstab für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs zu berücksichtigen. Sowohl die Ausgleichskasse als auch die Rekursinstanz wiesen die Rechtsmittel ab, mit der übereinstimmenden Begründung, die Beurteilung des Leistungsanspruchs sei so vorgenommen worden, wie dies die\ngesetzlichen Grundlagen vorsehen würden. Entscheidend seien demnach die Einkommensverhältnisse, wie\nsie sich aus der aktuellsten rechtskräftigen Steuerveranlagung ergeben würden. Erst wenn das steuerbare Einkommen der späteren Steuerperioden ebenfalls definitiv feststehe, stehe es der Beschwerdeführerin frei, gegebenenfalls eine Neuberechnung zu verlangen.\nDer Einzelrichter hiess die dagegen beim Obergericht erhobene Beschwerde gut.\n\nAus den Erwägungen:\nThema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch auf Prämienverbilligung der obligatorischen\nKrankenpflegeversicherung gemäss Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR\n832.10). Die von den Kantonen vorzunehmende Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu den Prämienverbilligungen erfolgte im Kanton Appenzell Ausserrhoden im kantonalen Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG, bGS 833.14) bzw. in der kantonalen Verordnung\nzum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Verordnung zum KVG,\nbGS 833.141). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) finden im Bereich der Prämienverbilligungen keine Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. c\nKVG).\n[…]\n\nSeite 1/9\nGerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875\n\n2.1\nArt. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG schreibt den Kantonen vor, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG haben die Kantone sicherzustellen,\n\"dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person,\ndie aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der\nBezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt,\ndass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen\nmüssen.\" In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgaben formulierte der kantonale Gesetzgeber in Art. 11\nEG zum KVG folgendes Ziel der Prämienverbilligung:\n\nArt. 11 Zweck und Ziel\n\n1\nDie Prämienverbilligung soll Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen\nVerhältnissen, insbesondere Familien, Alleinerziehende, junge Erwachsene in\nAusbildung sowie AHV-Bezügerinnen und -Bezüger, finanziell entlasten.\n2\nBis zur Obergrenze der Bezugsberechtigung werden die Richtprämien für\nKinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Umfang des vom Regierungsrat\nfestgelegten Prozentsatzes verbilligt.\n\n"}