AR GVP 36/2024, Nr. 3875 KVG-Prämienverbilligung, Anspruchsbeurteilung gemäss Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG (bGS 833.14): Belegt eine gesuchstellende Person mittels geeigneter Unterlagen ein erhebliches Abweichen des aktuellen Einkommens im Jahr, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, von demjenigen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung, so hat die Ausgleichskasse gegebenenfalls unter Berücksichtigung der so nachgewiesenen aktuellsten Einkommensverhältnisse Prämienverbilligungen auszurichten, um damit den bun- desgesetzlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 3 KVG (SR 832.10) ausreichend Rechnung zu tragen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.02.2024, ERV 23 36 Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beantragte individuelle KVG-Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Die Ausgleichs- kasse Appenzell Ausserrhoden lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, das massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin übersteige die Obergrenze zur Bezugsberechtigung. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse hatte die Ausgleichskasse auf die im Zeitpunkt des Entscheids aktuellste bereits vorliegende defi- nitive Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin abgestellt, welche die Steuerperiode 2020 betraf. Die Beschwerdeführerin war damit nicht einverstanden. Sie beschritt den Rechtsmittelweg und machte geltend, ihre aktuelle finanzielle Situation im Jahr 2023 entspreche nicht mehr der Situation im Jahr 2020. Es seien ihre aktuellen Einkommensverhältnisse als Massstab für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs zu berücksichti- gen. Sowohl die Ausgleichskasse als auch die Rekursinstanz wiesen die Rechtsmittel ab, mit der übereinstim- menden Begründung, die Beurteilung des Leistungsanspruchs sei so vorgenommen worden, wie dies die gesetzlichen Grundlagen vorsehen würden. Entscheidend seien demnach die Einkommensverhältnisse, wie sie sich aus der aktuellsten rechtskräftigen Steuerveranlagung ergeben würden. Erst wenn das steuerbare Ein- kommen der späteren Steuerperioden ebenfalls definitiv feststehe, stehe es der Beschwerdeführerin frei, gege- benenfalls eine Neuberechnung zu verlangen. Der Einzelrichter hiess die dagegen beim Obergericht erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch auf Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Die von den Kantonen vorzunehmende Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu den Prämien- verbilligungen erfolgte im Kanton Appenzell Ausserrhoden im kantonalen Gesetz über die Einführung des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG, bGS 833.14) bzw. in der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Verordnung zum KVG, bGS 833.141). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) finden im Bereich der Prämienverbilligungen keine Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. c KVG). […] Seite 1/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875 2.1 Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG schreibt den Kantonen vor, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält- nissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG haben die Kantone sicherzustellen, "dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen." In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgaben formulierte der kantonale Gesetzgeber in Art. 11 EG zum KVG folgendes Ziel der Prämienverbilligung: Art. 11 Zweck und Ziel 1 Die Prämienverbilligung soll Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere Familien, Alleinerziehende, junge Erwachsene in Ausbildung sowie AHV-Bezügerinnen und -Bezüger, finanziell entlasten. 2 Bis zur Obergrenze der Bezugsberechtigung werden die Richtprämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Umfang des vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatzes verbilligt. Im kantonalen Recht finden sich, soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Relevanz, folgende Aus- führungsbestimmungen zu den Prämienverbilligungen: Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung haben gemeinsam mit den unterhaltspflichtigen Eltern Anspruch auf Prämienverbilligung (Art. 17 Abs. 2 EG zum KVG). Die Obergrenze der Bezugsberechtigung ist in Art. 12 EG zum KVG festgelegt, wobei der Regierungsrat die Kompetenz hat, die Obergrenzen der Bezugsberechtigung in einem bestimmten Rahmen neu festzulegen. Für das hier betroffene Kalenderjahr 2023 hat der Regierungsrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht (vgl. dazu den Beschluss des Regierungsrats vom 6. Dezember 2022, veröffentlicht im Amtsblatt von Appen- zell Ausserrhoden Nr. 50 vom 9. Dezember 2022) und für Personen mit einem Kind folgende Obergrenzen vor- gesehen: Obergrenze des massgebenden Einkommens für Alleinerziehende mit einem Kind Fr. 46'200.--; Obergrenze des massgebenden Einkommens für Verheiratete mit einem Kind Fr. 68'200.--. Die Obergrenze des steuerbaren Vermögens beträgt gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b EG zum KVG für Alleinstehende und Alleiner- ziehende Fr. 150'000.-- und für Verheiratete Fr. 250'000.--. Was unter dem "massgebenden Einkommen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit a EG zum KVG zu verstehen ist, wird in Art. 19 EG zum KVG definiert. Demgemäss entspricht das massgebende Einkommen "dem steuerbaren Einkommen nach der letzten rechtskräftigen ausserrhodischen Steuerveranlagung" zuzüglich verschiedener (hier vorläufig nicht weiter interessierenden) Positionen. Zudem ist in Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG Folgendes vorgesehen: Art. 20 Änderung der Verhältnisse 1 Weicht das massgebende Einkommen mehr als 20 Prozent von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann innert sechs Monaten nach Rechtskraft der ausserrhodischen Steuerveranlagung ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückvergütung eingeleitet werden. 2 […] 2.2 Die Vorinstanz (sowie auch die verfügende Behörde) begründete die Ablehnung eines Anspruchs auf Prä- mienverbilligung 2023 in konkreten Fall der Beschwerdeführerin mit Verweis auf diese gesetzlichen Grundla- gen im kantonalen Recht. Da in der im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Steuerveranlagung 2020 der Seite 2/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875 Beschwerdeführerin ein steuerbares Einkommen von Fr. 80'400.-- ausgewiesen werde, sei der geltend gemachte Anspruch auf Prämienverbilligung im konkreten Fall abzuweisen, nachdem die vom Gesetzgeber bzw. Regierungsrat definierte Obergrenze für einen Prämienverbilligungsanspruch damit (deutlich) überschrit- ten sei. Eine allfällige Nachvergütung sei allenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG möglich, sobald die Beschwerdeführerin für die späteren Steuerperioden ebenfalls rechtskräftig veranlagt worden sei. Diese vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Umsetzung der Vorgaben des Bundes zur Prä- mienverbilligung sei bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Begründung nicht einverstanden und macht mit ihrer Beschwerde gel- tend, gemäss der bundesgesetzlichen Bestimmung von Art. 65 KVG sei der Kanton Appenzell Ausserrhoden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkom- mensverhältnisse berücksichtigt werden. Die Kantone müssten explizit dafür sorgen dass die anspruchsbe- rechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Sie gehe davon aus, dass diese bundesrechtlichen Vorgaben auch für den Kanton Appenzell Ausserrhoden gelten. Die Aus- gleichskasse bzw. die Vorinstanz hätten jedoch, anstatt ihre aktuellsten Einkommensverhältnisse zu berück- sichtigen, auf die Steuerveranlagung 2020 abgestellt. Sie habe sowohl im Jahr 2020 als auch in den Folgejah- ren 2021 und 2022 so viel verdient, dass sie in jenen Jahren keine Prämienverbilligung benötigt habe. Im Jahr 2023 habe sich ihre wirtschaftliche Situation aber geändert und ihre Einkommensverhältnisse seien neu äus- serst bescheiden. Es helfe ihr nichts, wenn sie frühestens im Jahr 2024, sobald die Steuern für die Steuerperi- ode 2023 verlangt worden seien, eine Nachvergütung beantragen könne, wie ihr das in Aussicht gestellt wor- den sei. Vielmehr sei ihr aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation bereits zeitnah im Jahr 2023 die ihr zustehende Prämienverbilligung 2023 auszurichten. 2.3 Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschie- den. So waren für die Durchführung der Prämienverbilligung von Anbeginn an die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prä- mienverbilligung festzulegen. Gemäss Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie insbesondere autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen" gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG zu verstehen ist. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung stellen grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 E. 3.2 f.; 149 I 172 E. 5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1). 2.4 Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, ob die vom kantonalen Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG vorgesehene Bestimmung den bundesgesetzlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 3 KVG genügt. Dazu zieht das Obergericht Folgendes in Erwägung: a. Die Regelung von Art. 65 Abs. 3 KVG wurde im Rahmen einer Teilrevision des KVG ins Gesetz aufgenom- men und ist seit 1. Januar 2001 in unveränderter Form in Kraft (AS 2000 2305). In der Botschaft des Bundes- rats vom 21. September 1998 (vgl. dazu BBl 1999 793 ff.) hiess es dazu: "Bei der Ermittlung der auf Prämien- verbilligungen anspruchsberechtigten Versicherten stützen sich die Kantone grundsätzlich auf Steuerdaten. In einer ersten Bilanz über die Prämienverbilligungen konnte festgestellt werden, dass diese Steuerdaten als Bemessungsgrundlage in vielen Fällen zu wenig aktuell und daher bloss von provisorischem Nutzen sind. [...] So kann bei erheblichen Veränderungen der Veranlagung nicht flexibel genug reagiert werden und es kann ganz allgemein eine mangelnde Flexibilität und Aktualität der Bemessungsgrundlagen festgestellt werden. In Einzelfällen (Änderung des Zivilstandes, Geburt eines Kindes, Arbeitslosigkeit usw.) kann diese mangelnde Flexibilität zu einer nicht unerheblichen Benachteiligung der Betroffenen führen. Die Kantone sollen daher ver- pflichtet werden, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils grundsätzlich die aktuells- ten Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Dabei geht es nicht um den Verzicht auf die Steuerdaten Seite 3/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875 als grundsätzliche Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr um die Schaffung von Möglichkeiten, die es erlau- ben, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Änderung der Familienverhält- nisse von Versicherten eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen erfolgt. [...] Für die betroffenen Versicherten bedeutet dies, dass sie die monatlichen Prämien grundsätzlich zuerst an den Krankenversicherer zu entrichten haben und u.U. erst Monate später die Prämienverbilligung rückwirkend ausbezahlt oder gutgeschrieben erhalten. Dies verursacht bei vielen Versicherten erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Um diese Schwierigkeiten zu verhindern, sollen die Kantone deshalb dafür sorgen, dass den Versicherten nach erfolgter Überprüfung der Anspruchsberechtigung und der Feststellung der Bezugsberechtigung die Prämienverbilligungsbeiträge so ausgerichtet oder gutgeschrieben werden sollen, dass die Anspruchsberechtigten ihre Prämien nicht vorschussweise zu bezahlen haben" (BBl 1999 844 f.). b. Diese Ausführungen in der Botschaft veranschaulichen die Art. 65 Abs. 3 KVG zugrunde liegende Problema- tik: Einerseits soll zwar verhindert werden, dass die Versicherten in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gera- ten, was mit dem Abstellen auf die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Anspruchs- berechtigung auf Prämienverbilligung geschehen soll, andererseits wäre aber ein genereller Verzicht auf (bereits vorliegende) Steuerdaten als Bemessungsgrundlage im Rahmen der Massenverwaltung weder sinn- voll noch sachgerecht. c. Dieses Grundproblem wurde auch im kantonalen Gesetzgebungsprozess bei der Einführung der noch heute gültigen Vorschrift von Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG erkannt. Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hatte im Rahmen der 1. Lesung zur Teilrevision des EG zum KVG darauf hingewiesen, dass man mit dem vor- geschlagenen Mittelweg versuche, den teils gegenläufigen Anforderungen der bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur vorschussweisen Bezahlung der Prämien, gerecht zu werden. Am Grundsatz, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 EG zum KVG das "massgebende Einkommen" dem "steuerbaren Einkommen nach der letzten rechtskräftigen ausserrhodischen Steuerveranlagung" entsprechen soll, wurde schliesslich aber festgehalten. Vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Vorgaben wurde zwar in Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG neu konkre- ter definiert, was genau als wesentliche Einkommensabweichung gelte, die zu einer Nach- oder Rückvergü- tung von Prämienverbilligungen führen könne. Gemäss der vom kantonalen Gesetzgeber schliesslich verab- schiedeten Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG betreffend Änderung der Verhältnisse wurden aber – wie schon in Art. 19 Abs. 1 EG zum KVG – explizit und ausschliesslich die Steuerdaten (konkret: die rechts- kräftige ausserrhodische Steuerveranlagung) für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs als mass- gebend erklärt (vgl. dazu insbesondere den Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 22. September 2015 […]). d. Dieses Abstellen auf Steuerdaten führt dazu, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für ein beliebiges Jahr x erst dann korrigiert werden kann, wenn die definitive Steuerveranlagung für das Jahr x vorliegt, was frü- hestens im Folgejahr (d.h. im Jahr x +1) der Fall sein kann. Somit ist gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen im EG zum KVG eine allfällige Korrektur bei veränderten Einkommensverhältnissen zwar möglich, die Anpas- sung der Prämienverbilligung kann aber immer erst rückwirkend verlangt werden und nicht bereits in demjeni- gen Zeitpunkt, in dem das Geld tatsächlich fehlt (nämlich im Jahr x, wenn die Krankenkassenprämien bezahlt werden müssen). Die vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Vorgehensweise zur Festlegung des Anspruchs auf KVG-Prämienverbilligung steht damit in einem Spannungsverhältnis zur klaren Stossrichtung von Art. 65 Abs. 3 KVG, welcher eine solche Vorschusszahlung durch die Versicherten genau vermeiden will und die Kantone dazu anhält, dafür zu sorgen, dass die anspruchsberechtigen Personen ihrer Prämienzah- lungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Wie der Fall der Beschwerdeführer exemplarisch auf- zeigt, ist die vom kantonalen Gesetzgeber in Appenzell Ausserrhoden zur Festlegung des Prämienverbilli- gungsanspruchs vorgesehene Vorgehensweise somit nicht geeignet, finanzielle Notlagen der versicherten Per- sonen zeitnah zu vermeiden. e. Sowohl das Bundes- als auch verschiedene kantonale Gerichte haben sich bereits zu dieser – nicht nur im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu unbefriedigenden Einzelfällen führenden – Problematik geäussert. Die nachfolgend zusammengefasste Rechtsprechung betrifft Ausführungsbestimmungen verschiedener anderer Seite 4/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875 Kantone, welche – wie dies auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Fall ist – für die Beurteilung des Prä- mienverbilligungsanspruchs ein Abstellen auf Steuerdaten vorsehen: - So betonte das Bundesgericht in einem bereits älteren, den Kanton Basel Landschaft betreffenden Urteil aus dem Jahr 2000 noch, Art. 65 KVG würde die Kantone nicht verpflichten, die Anspruchsbe- rechtigung in einem eigenständigen Verfahren abzuklären, sondern sie dürften an das Ergebnis des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens anknüpfen. Da die Prämienverbilligung der Massenverwal- tung zuzurechnen sei und im Einzelfall Beiträge in einer Höhe zugesprochen würden, für deren Ermitt- lung leicht höhere Administrationskosten entstehen könnten, wenn eine eigenständige Abklärung der Anspruchsberechtigung vorgenommen werden müsste, lasse sich nicht bestreiten, dass ernsthafte sachliche Gründe für die im Kanton Basel Landschaft getroffene schematische Regelung sprächen. Willkürlich sei diese Regelung nicht. Den Kantonen sei es nicht verwehrt, an das Ergebnis des steuer- rechtlichen Veranlagungsverfahrens anzuknüpfen, auch wenn damit notwendigerweise verbunden sei, dass Steuerdaten Bemessungsgrundlage seien, welche nicht mehr die aktuellen wirtschaftlichen Ver- hältnisse der betroffenen Person widerspiegelten. Das sei hinzunehmen, ergäbe sich doch sonst, dass nicht auf rechtskräftige Steuerdaten abgestellt werden könnte, was der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht habe vorschreiben wollen. Verfassungswidrig wäre es gemäss Bundesgericht hingegen, wenn die Prämienverbilligung ohne jede Korrekturmöglichkeit auf bloss provisorischer Grundlage ermittelt würde. Nach Regelung des Kantons Basel-Landschaft seien indessen definitive Steuerfakto- ren massgebend, die bei der steuerlichen Vergangenheitsbemessung notwendigerweise die wirt- schaftlichen Verhältnisse eines Bemessungsjahres widerspiegelten, das nicht mit der Berechtigungs- periode für die Prämienverbilligung identisch sei. Dies verstosse aber weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2c/cc und dd). - Das Luzerner Kantonsgericht zog in einem neueren Urteil 5V 18 94 vom 13. September 2018 (LGVE 2018 III Nr. 6) in Erwägung, dass die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, die für die Bemessung der Prämienverbilligung herangezogen werde, zwar die Verhältnisse eines Bemessungsjahrs wider- spiegle, welches in der Regel nicht mit dem Anspruchsjahr für die Prämienverbilligung identisch sei. Da die Behandlung von Prämienverbilligungsgesuchen in den Bereich der Massenverwaltung falle, sei es aber sachlich gerechtfertigt, dass die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung aufgrund fest- stehender Bemessungsgrundlagen prüfen könne und nicht selbst umfangreiche Abklärungen zu tref- fen habe, weil andernfalls zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung solcher Gesuche unvermeid- lich wären. Das sei hinzunehmen, ergäbe sich doch sonst, dass nicht auf rechtskräftige Steuerdaten abgestellt werden könnte, sondern ein eigenständiges Abklärungsverfahren erforderlich würde, was der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht vorschreiben wollte. Als Korrektiv zur Vermeidung stossen- der Resultate dieser Praxis sei die Ausnahmebestimmung von § 7 Abs. 6 des kantonalen Prämienver- billigungsgesetz (PVG-LU) zu beachten. Diese sehe vor, dass beim Entscheid über einen Anspruch auf Prämienverbilligung die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichti- gen seien, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht werde. - Der Sozialgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg hatte sich im Urteil 608 2019 43 vom 22. Januar 2019 ebenfalls mit der Problematik zu befassen, wobei im dort zu beurteilenden Fall strittig war, ob für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung des Jahres 2019 auf die Steuerveranlagung 2017 oder 2018 abzustellen sei. Das Kantonsgericht erwog, gemäss Art. 14 Abs. 1 des kantonalen KVGG werde das anrechenbare Einkommen aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergäben. Eine Abweichung von den Steuerkriterien, wie sie früher bei offen- sichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnissen möglich gewesen sei, sei im geltenden Recht so nicht mehr vorgesehen. Selbst wenn die Steuerveranlagung nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegle, sei dieser Schematismus im Bereich der Prämienverbilligung aus Seite 5/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875 Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsitu- ationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden. Es sei dem Gesetzge- ber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdes- sen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führe wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehand- lungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen blieben. Das schematisierte Verfahren ermögliche zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermögliche, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, wel- cher wolle, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssten. Über das Ganze gesehen resultiere eine generelle Gleichbehand- lung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. In aller Regel seien also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu be- rücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen. Unter gewissen Umständen könne es auf Gesuch der betroffenen Person hin allerdings gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres abgestützt werde. Gemäss den kantonalrechtlichen Grundlagen werde hierfür vorausgesetzt, dass die betroffene Person in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilligung erhalten habe und die finanzielle Situa- tion aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 Prozent vom anrechen- baren Einkommen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VKP abweiche. Das Kantonsgericht habe bereits mehr- fach festgestellt, dass diese Verordnungsbestimmung, welche den Möglichkeiten, auf aktualisierte Ein- kommensverhältnisse abzustellen, enge Grenzen setze, bundesrechtskonform sei. - Im Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) hatte sich das Bundesge- richt erneut mit dem Thema zu befassen. Es zog wiederum in Erwägung, dass die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht darstellen würden, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt sei, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundes- gesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürften. Im konkreten Fall aus dem Kanton Zürich ging es um einen rückwirkenden Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, der im Februar 2021 eingereicht worden war. Im Antragszeitpunkt anfangs 2021 lag im konkreten Fall bereits eine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2020 vor. Dennoch wurde der Anspruch im kon- kreten Fall gestützt auf die für die Bemessung der Prämienverbilligung 2020 noch gültigen kantonalen Bestimmungen dadurch ermittelt, dass auf die im Zeitpunkt des Stichtags 1. April 2019 vorliegende aktuellste Steuerveranlagung 2017 abgestellt wurde, was zu einer Verneinung des Anspruchs führte. Die für das Jahr 2020 gültigen Bestimmungen sahen vor, dass die versicherte Person bei einer Abwei- chung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem Folgejahr für dieses Jahr bei der Gemeinde eine Prä- mienverbilligung bzw. Anpassung derselben verlangen könne; massgebend waren in diesem Fall gemäss den für das Jahr 2020 noch geltenden kantonalen Rechtsgrundlagen die wirtschaftlichen Ver- hältnisse gemäss den Steuerfaktoren des Vorjahres zum Jahr, für das der Antrag gestellt wurde (hier konkret also die Steuerfaktoren 2019). Auch bei Abstellen auf die Werte gemäss der ebenfalls bereits vorhandenen Steuerveranlagung 2019 war jedoch im konkreten Fall ein Anspruch auf Prämienverbilli- gung ausgeschlossen. Ohne die Werte der bekannten Steuerveranlagung 2020 zu berücksichtigen, lehnten die Zürcher Behörden gestützt auf die kantonalen Gesetzesgrundlagen einen Anspruch auf Prämienverbilligung ab, was mit Beschwerde ans Bundesgericht gerügt wurde. Dieses gelangte zum Schluss, dass die Rüge der Bundesrechtswidrigkeit im konkreten Fall gerechtfertigt war: Im Zeitpunkt des Antrags auf Prämienverbilligung im Februar 2021 hätten die tatsächlichen Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse des bereits abgeschlossenen Jahres 2020 nämlich anhand aktueller Ausweise über die finanzielle Situation ohne Weiteres festgestellt und der Bestimmung des Prämienverbilli- gungsanspruchs zugrunde gelegt werden können. Indem das kantonale Recht dies in der gegebenen Konstellation nicht zulasse, sondern explizit die Berücksichtigung der Steuerfaktoren 2019 vorsehe, Seite 6/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875 widerspreche es Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG. Da die Bundesrechtswidrigkeit kanto- naler Nomen deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall zur Folge hat, wurde die Sache zur erneuten Prü- fung des Anspruchs unter Berücksichtigung der gemäss Bundesrecht relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (d.h. hier: die bereits vorliegende Steuerveranlagung 2020 und nicht die gemäss kantonalem Recht massgeblichen Steuerveranlagungen 2017 bzw. 2019) an die Stadt Zürich zurückgewiesen. f. Diese angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung veranschaulichen die auch dem vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Problematik, die entstehen kann, wenn die schematische Berücksichti- gung von Steuerdaten aus der Vergangenheit den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen nicht gerecht wird. Dass die Überprüfung der Anspruchsberechtigung gemäss den kantonalrechtlichen Grundlagen in Appenzell Ausserrhoden im Regelfall basierend auf der "letzten rechtskräftigen ausserrhodischen Steuerveranlagung" erfolgt, wie dies Art. 19 EG zum KVG vorsieht, erscheint unter Berücksichtigung der Materialen zu Art. 65 KVG sowie der oben dargestellten Rechtsprechung zulässig (und im Rahmen der Massenverwaltung auch durchaus sinnvoll). Allerdings schreibt das Bundesrecht gleichzeitig eine Korrekturmöglichkeit bei erheblicher Verände- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Dass die eingangs zitierte, vom kantonalen Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG vorgesehene Korrekturmöglichkeit bei einer Änderung der Verhältnisse die Anpassungs- möglichkeit insofern einschränkt, als nur Einkommensabweichungen von mehr als 20 Prozent zu einer Anpas- sung führen sollen, erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich sachge- recht und nicht problematisch, wohl aber die Tatsache, dass eine Nachvergütung immer erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Anspruchsjahrs verlangt werden kann: Diese vom kantonalen Gesetzgeber so vorgesehene Lösung befriedigt deshalb nicht, weil es in der Regel selbst dann, wenn eine Per- son ihre Steuererklärung so früh wie möglich einreicht, eine Weile dauert, bis die definitive Veranlagung vor- liegt. Somit ändert die im kantonalen Recht von Appenzell Ausserrhoden vorgesehene Korrekturmöglichkeit mit der Nachvergütung nichts daran, dass die Anspruchsberechtigten die Krankenversicherungsprämien trotz dafür fehlenden Mitteln zunächst vorschiessen müssen. Genau diesem Problem wollte der Bundesgesetzgeber aber mit dem Auftrag an die Kantone in Art. 65 Abs. 3 KVG begegnen. Dabei geht es nicht um eine Vorgabe, generell auf Steuerdaten als grundsätzliche Bemessungsgrundlage zu verzichten, sondern um die Schaffung von Möglichkeiten, die bei einer tatsächlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Prüfung der Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellen Situation erlauben. g. Verschiedene Kantone, gemäss deren Ausführungsrecht zu Art. 65 KVG zwar im Regelfall ebenfalls die Steuerveranlagungen für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs massgeblich sind, wurden genau aus diesem Grund ebenfalls Härtefallregelungen für den Fall vorgesehen, dass sich die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse erheblich verändern. Weil diese Veränderung der finanziellen Verhältnisse erst zeitverzö- gert in den Steuerveranlagungen ersichtlich werden, wurden dort aber – anders als vom Gesetzgeber im Kan- ton Appenzell Ausserrhoden – nicht (erneut) die Steuerdaten als Anknüpfungspunkt dafür vorgesehen, um zu entscheiden, ob ein Härtefall eine Abweichung vom Regelvorgehen erfordert, sondern es ist möglich, die Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse auf andere Weise zu belegen. Als Beispiel sei etwa auf die von der oben angeführten Rechtsprechung betroffenen Kantone Luzern bzw. Zürich verwiesen: Anders als im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird in der Ausnahmebestimmung des aktuell gültigen § 7 Abs. 6 PVG-LU nicht auf Steuerdaten, sondern generell auf die "tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse" verwiesen; es besteht keine Einschränkung, wonach der Nachweis einer Veränderung gestützt auf die erst später vorlie- gende definitive Steuerveranlagung zu erfolgen hätte. In § 7 Abs. 4 Satz 2 PVG-LU ist sogar explizit vorgese- hen, dass bei Vorliegen genügend zuverlässiger (anderer) Grundlagen die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtkräftige Steuerveranlagung festlegen könne (§ 7 Abs. 4 Satz 2 PVG-LU). Auch die aktuelle Regelung im Kanton Zürich sieht in § 11 EG-KVG-ZH inzwischen losgelöst von Steuerdaten eine explizite Ausnahmeregelung für veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vor. Grundsätzlich gilt zwar auch hier, dass bei Veränderung der Grundlagen zur Berechnung der Prämienverbilligung erst im Folgejahr eine Anpas- sung verlangt werden kann (§ 11 Abs. 1 EG-KVG-ZH), wobei auf die Steuererklärung (und nicht auf die erst Seite 7/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875 später vorliegende definitive Steuerveranlagung) für das betreffende Jahr oder ersatzweise auf andere Aus- weise abgestellt wird (§ 11 Abs. 2 EG-KVG-ZH). In Härtefällen kann die verfügende Behörde die Prämienver- billigung aber auch bereits im Jahr, in dem die Änderung eingetreten ist, ganz oder teilweise anpassen (§ 11 Abs. 3 EG-KVG-ZH). Würde die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnen, wäre es somit gestützt auf letztere Härtefallregelung möglich gewesen, ihre veränderten Einkommensverhältnisse mittels anderer Unterla- gen als der Steuererklärung bzw. Steuerveranlagungen darzulegen und so dank der zeitnahen Gewährung von Prämienverbilligungen nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten. Auch gemäss der Regelung im Nachbarkan- ton St. Gallen wäre ihr der Nachweis einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse mit anderen Belegen als der definitiven Steuerveranlagung des Jahres, für welches die Prämienverbilligung verlangt wird, offengestan- den (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG-SG), ebenso wie im Kanton Bern, wo die aktuell gültige Regelung Art. 8 KKVV-BE explizit vorsieht, dass in Sonderfällen, wo die Steuerdaten die (aktuellen) wirtschaftlichen Umstände nur unge- nügend wiedergeben, für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse auch von den Steuerdaten abgewichen werden kann, wobei andere zuverlässige Grundlagen heranzuziehen sind. h. Der Gesetzgeber des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat keine vergleichbare Regelung für Härtefälle vor- gesehen, gemäss welcher die konkreten finanziellen Verhältnisse auch losgelöst von Steuerdaten belegt wer- den könnten, um zeitnah Prämienverbilligungen in Anspruch nehmen zu können und somit die Krankenkassen- prämien nicht vorschiessen zu müssen. Eine solche Möglichkeit erscheint aber angesichts der klaren Vorgabe in Art. 65 Abs. 3 KVG mit dem expliziten Auftrag des Bundesgesetzgebers, wonach die Kantone dafür zu sor- gen haben, "dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicher- ten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden", zwingend notwen- dig, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, dass die kantonale Ausnahmebestimmung von Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 65 Abs. 3 KVG nicht genügend Rechnung trägt. Wie die oben angeführten Beispiele von Härtefallregelungen in anderen Kantonen zeigen, gäbe es durchaus Lösungen, um die bundesrechtliche Vorgabe umzusetzen. Die im Kanton Appenzell Ausserrhoden vom kanto- nalen Gesetzgeber vorgesehene Lösung, dass auch bei einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse erst nach Vorliegen der Steuerveranlagung des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, die Möglichkeit offensteht, eine Nachvergütung zu verlangen, ist – wie der Fall der Beschwerdeführerin zeigt – nicht geeignet, in Härtefällen sicherzustellen, dass die Prämienverbilligung der anspruchsberechtigten Person zeitlich dann zukommt, wenn sie tatsächlich benötigt wird und die anspruchsberechtigte Person finanziell darauf angewiesen ist. Ein gewisser Zusatzaufwand zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung lässt sich zwar nicht vermeiden, wenn in Einzelfällen nicht auf die Einkommensdaten aus der Steuerveranlagung, sondern stattdessen auf andere dazu geeignete Unterlagen abgestellt werden muss. Da es sich allerdings um Ausnah- mefälle handelt (wobei die Abweichungsgrenze von 20 Prozent gemäss Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG sachge- recht erscheint und damit eine gewisse Erheblichkeit voraussetzt), würde dies einer bundesgesetzeskonformen Ausgestaltung einer Härtefallregelung, wie sie auch andere Kantone kennen, nicht entgegenstehen. 2.5 Zusammenfassend erweist sich die Nichtzusprache einer Prämienverbilligung an die Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 unter Verweis auf die Einkommenszahlen der Steuerveranlagung 2020 als bundesrechtswid- rig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Regierungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden (Art. 61bis Abs. 2 Kantonsverfas- sung [bGS 111.1]). Die vom kantonalen Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG vorgesehene Regelung zur Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs bei Änderung der Verhältnisse kann lediglich insofern angewendet werden, als eine Abweichung des massgebenden Einkommens von mehr als 20 Prozent von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommens verlangt wird. Belegt eine gesuch- stellende Person mittels geeigneter Unterlagen ein entsprechend erhebliches Abweichen des aktuellen Ein- kommens im Jahr, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, von demjenigen der letzten rechts- kräftigen Steuerveranlagung, so hat die Ausgleichskasse gegebenenfalls unter Berücksichtigung der so nach- Seite 8/9 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 3875 gewiesenen aktuellsten Einkommensverhältnisse Prämienverbilligungen auszurichten, um damit den bundes- gesetzlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 3 KVG ausreichend Rechnung zu tragen. Dementsprechend wird die Ausgleichskasse angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Prämienverbilligung unter Berücksichtigung der Erwägungen in diesem Entscheid erneut zu prüfen und neu darüber zu verfügen. Seite 9/9