Wie oben in Erwägung 2.2.1 dargelegt, können auch Sachbeschädigungen polizeiliche Massnahmen rechtfertigen, wenn sie gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person entfalten, etwa wenn Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich zerstört werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Hingegen erscheint es als unverhältnismässig, allein wegen der Zerstörung eines Handys einem Menschen für 10 Tage den Zugang zu der von ihm gemieteten Wohnung, die zugleich seinen Arbeitsplatz beinhaltet, zu verwehren. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beigeladene beschimpft hat.