2.2.5 Zugegeben hat der Beschwerdeführer die Zerstörung des Handys der Beigeladenen. Er ist der Auffassung, das Handy sei sein Eigentum, weil er es gekauft habe. Dem hält die Beigeladene entgegen, der Beschwerdeführer habe ihr das Handy geschenkt. Der Beschwerdeführer hat nicht widersprochen. Also ist von einer Schenkung auszugehen. Dann aber steht das Handy im Eigentum der Beigeladenen. Wie oben in Erwägung 2.2.1 dargelegt, können auch Sachbeschädigungen polizeiliche Massnahmen rechtfertigen, wenn sie gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person entfalten, etwa wenn Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich zerstört werden.