Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass die Polizei im November 2021 an den Wohnort der Beteiligten ausrücken musste, weil die Beigeladene randalierte (act. 2/2 S. 4). In der Befragung durch die Polizei und an Schranken hat die Beigeladene die eigene Ausübung von Gewalt dagegen kategorisch ausgeschlossen. Mithin sind die von der Beigeladenen behaupteten Tätlichkeiten nicht glaubhaft gemacht. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3859