Weil der Beschwerdeführer Rechtshänder ist, wie er an Schranken angegeben und demonstriert hat, hätte er - wenn sich die Beteiligten gegenübergestanden sind, mit seiner rechten Hand auf die linke Wange der Beigeladenen geschlagen und an den Haaren auf der linken Kopfseite gerissen. Sodann ist bemerkenswert, dass die Beigeladene nicht von sich aus die Polizei aufgesucht hat, sondern auf Anweisung ihres behandelnden Psychiaters (act. 2/2 S. 3). Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass die Polizei im November 2021 an den Wohnort der Beteiligten ausrücken musste, weil die Beigeladene randalierte (act. 2/2 S. 4).