Hinzuweisen ist noch auf folgende Punkte: Die Beigeladene hat gegenüber der Polizei erklärt, vom Beschwerdeführer auf die rechte Wange geschlagen und über dem rechten Ohr an den Haaren gerissen worden zu sein (act. 2/3 S. 2, Antworten zu den Fragen 5 und 6). Weil der Beschwerdeführer Rechtshänder ist, wie er an Schranken angegeben und demonstriert hat, hätte er - wenn sich die Beteiligten gegenübergestanden sind, mit seiner rechten Hand auf die linke Wange der Beigeladenen geschlagen und an den Haaren auf der linken Kopfseite gerissen.