Entscheidrelevant sind deshalb primär die Ereignisse vom 3. Januar 2023, die auch Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens gaben. An jenem Tag soll der Beschwerdeführer die Beigeladene geohrfeigt und an den Haaren gerissen haben. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe. Die Polizei hat keine Spuren von Gewalt am Körper der Beigeladenen festgestellt. Arztzeugnisse liegen nicht vor. Andere objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder anderen Behauptung bestehen nicht. Dies erstaunt nicht, weil die Polizei nicht knapp nach dem Ereignis aufgeboten worden ist und deshalb nicht zeitnah am Ort der Auseinandersetzung ermitteln konnte.