2.2.4 Dem Beschwerdeführer werden Tätlichkeiten, Beschimpfungen, eine Drohung und eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Die Drohung liegt zeitlich schon länger zurück und ist für das vorliegende Verfahren grundsätzlich unbeachtlich, bezwecken polizeiliche Massnahmen nach Art. 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG, bGS 521.1) doch die Deeskalation einer gegenwärtigen, also aktuellen Gewaltsituation (vgl. auch Marcel TIE- FENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 339). Entscheidrelevant sind deshalb primär die Ereignisse vom 3. Januar 2023, die auch Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens gaben.