Aus den Erwägungen: 2.2.3 Es steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene Mitbewohner in einer gemeinsamen Wohnung sind und ein familiäres Verhältnis bilden. Die Mietverhältnisse (der Beschwerdeführer ist Mieter und Untervermieter, die Beigeladene Untermieterin; vgl. dazu PETER FREI, Wegweisung und Rückkehrverbot nach St. Gallischem Polizeigesetz, in: AJP 2004, S. 555) spielen keine Rolle.