Seite 21 Demgemäss erkennt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 9'577.75 nebst Zins zu 5 % ab 29. Dezember 2020 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'117.45 zu bezahlen.