Bei nur teilweisem Obsiegen wird nach der von den ausserrhodischen Gerichten angewendeten Methode von der Kostenrechnung der mehrheitlich obsiegenden Partei ausgegangen. Davon ist ihr eigener Kostenanteil zweifach abzuziehen; die Differenz zum Rechnungsbetrag ist ihr zu erstatten. Im vorliegenden Fall führt das zu einem Anspruch des Klägers auf Ersatz von (4/4 minus 2/4 =) 1/2 seiner Kosten von der Beklagten.