Diese Bestimmung entspricht Art. 41 Abs. 1 VVG. Hat die anspruchsberechtigte Person (oder die ehemalige Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin) die nötigen Angaben gemacht und ist, wie vorliegend, die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, gerät der Versicherer (nach Ablauf der vierwöchigen Deliberationsfrist) grundsätzlich erst durch Mahnung in Verzug41. Lehnt die Versicherung ihre Leistungspflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mahnung der versicherten Person42. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein und eine Deliberationsfrist wird überflüssig43.