Seite 19 Gemäss Ziff. 24.1 AVB wird die Versicherungsleistung spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherte die für die Feststellung seiner Leistungspflicht benötigten Unterlagen erhalten hat (sogenannte Deliberationsfrist)40. Diese Bestimmung entspricht Art. 41 Abs. 1 VVG.