6.6 Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die B. zu verpflichten, dem Kläger 91 Taggelder à Fr. 105.25, entsprechend einem Totalbetrag von Fr. 9'577.75, nachzuzahlen. 7. 7.1 Weiter macht der Kläger für die Taggeldnachzahlung einen Verzugszins von 5 % ab 29. Dezember 2020 geltend. 7.2 Für die Ansprüche des Versicherten auf Leistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220)39. Gemäss Art. 102 OR setzt der Schuldnerverzug die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung oder einen bestimmten Verfalltag voraus.