Sachgerechter erscheint eine Dauer von drei bis vier Monaten. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 460 hinzuweisen, wo 4 Monate als "übliche" Frist bezeichnet wurden. Allerdings stand in jenem Fall nicht nur eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion, sondern eine berufliche Neuorientierung. Die versicherte Person hatte sich sogar bei der Invalidenversicherung angemeldet zwecks Umschulung bzw. medizinischer Eingliederungsmassnahmen.