Andererseits erscheint es mit Blick auf die besondere Natur der arbeitsbezogenen Arbeitsunfähigkeit nicht unvertretbar, wenn der Versicherungsträger den Versicherten nach drei Monaten auffordert, sich eine gleichartige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu suchen. Im Übrigen ist auf das erwähnte bundesgerichtliche Präjudiz 9C_177/2022 vom 18. August 2022 hinzuweisen. Dort war die betroffene versicherte Person seit dem 30. März 2020 arbeitsunfähig gemeldet, und schon am 8. Juni 2020 hatte die Versicherung jene aufgefordert, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen.