6.4 Der Versicherte wurde Mitte Juni 2020 arbeitsunfähig. Die B. erbrachte ihre Taggeldleistungen bis Mitte September 2020. Im Prinzip fragt es sich, ob die Beklagte den Kläger bereits nach rund dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit abmahnen durfte. Dies ist zu bejahen. Einerseits ist der betreffende Punkt vom Kläger gar nicht konkret gerügt worden. Andererseits erscheint es mit Blick auf die besondere Natur der arbeitsbezogenen Arbeitsunfähigkeit nicht unvertretbar, wenn der Versicherungsträger den Versicherten nach drei Monaten auffordert, sich eine gleichartige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu suchen.