Liege sie beim Arbeitgeber, so sei u. U. nicht mehr Art. 324a OR massgebend, sondern es handle sich um eine Haftung des Arbeitgebers aus Art. 324 OR [Annahmeverzug] oder Art. 328 OR [Fürsorgepflicht]. 29 vgl. oben E. 5.2 und RUDOLPH/VON KAENEL, a.a.O., S. 363. 30 vgl. dazu die in Fussnote 28 zitierte Lehrmeinung von HÄBERLI/HUSMANN.