324a OR nicht anwendbar wäre30. Im Ergebnis ist ein versichertes Ereignis, für welches die B. einzustehen hat, zu bejahen. Inwieweit der Kläger nun ab dem 17. September 2020 noch einen konkreten Anspruch auf Taggelder gegenüber der Beklagten hat, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.