Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von Dr. G. als voll beweiskräftig. Es ist gestützt darauf anzunehmen, dass im Zeitpunkt der betreffenden Untersuchung beim Versicherten eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorlag, während er in jeder anderen Tätigkeit (wieder) voll einsetzbar war.