Dies insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung offenbar bereits auf der Suche nach einer neuen Stelle befand. Konkret hatte er demnach zuvor schon einige Bewerbungen an andere Spitäler geschickt, aber noch keine positive Rückmeldung erhalten. Letztere Angaben wurden vom Kläger nicht bestritten. Hier liegt jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die Zuverlässigkeit der Ansicht von Dr. G. vor, wonach der Versicherte im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung tatsächlich in der Lage war, eine neue Stelle als Spitalreiniger bei einem anderen Arbeitgeber – zu einem 24 vgl. oben Erwägung 1.5.