Durch den Bericht des E. vom 29. Oktober 2020 wird die im Verlauf erfolgte gesundheitliche Verbesserung bestätigt. Wenn aber das E. annimmt, dass der Versicherte in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit (an einem anderen Arbeitsplatz als bei der C. AG) erst per 1. November 2020 wieder arbeitsfähig sein soll (zunächst zu 50 % und per 27. November 2020 dann zu 100 %) erscheint dies nicht nachvollziehbar bzw. unzureichend begründet. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung offenbar bereits auf der Suche nach einer neuen Stelle befand.